Allgemeine Geschäftsbedingungen
der CORMED Medizintechnik GmbH & Co. KG
– im Folgenden CORMED genannt –

 

§1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit nicht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes bestimmt. Der Kunde erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Annahme der gelieferten Produkte an. Wird der Auftrag abweichend von unseren AGB erteilt, so gelten auch dann nur unsere AGB, selbst wenn wir nicht widersprechen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher i.S.d. §13 BGB ist.

2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch CORMED.

3. Die Angebote von CORMED sind freibleibend. Ein Vertrag kommt spätestens durch Annahme der Lieferung zustande.

 

§2 Überlassene Unterlagen und Vertraulichkeit

1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden noch anderweitig verwendet werden, insbesondere nicht zur Eigen- oder Fremdfertigung, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen von CORMED- einschließlich technischer Daten, Vertragsinhalte, Geschäftsgeheimnisse sowie sonstiger nicht öffentlich zugänglicher Informationen- vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt auch über das Ende der Vertragsbeziehungen hinaus.

3. Die Pflicht zu Vertraulichkeit entfällt, wenn die Informationen allgemein bekannt sind oder dem Kunden bereits rechtmäßig bekannt waren oder nachweislich ohne Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen von Dritten rechtmäßig erlangt wurden.

 

§3 Liefertermine und –fristen, Lieferumfang

1. Liefer- und Leistungstermine und -fristen werden individuell vereinbart und sind nur verbindlich, wenn sie von CORMED schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde CORMED rechtzeitig alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängert sich die Fristen entsprechend.

2. Ein bindend zugesagter Liefertermin ist eingehalten, wenn spätestens bis zu seinem Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergeht (vgl. §6).

3. CORMED ist zu Teillieferungen der Bestellung hinsichtlich der Stückzahl berechtigt und behält sich vor, gleichwertige Alternativartikel zu senden.

4. Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe, oder die Befolgung von Anordnungen von Behörden entbinden CORMED für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von CORMED zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als drei Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem unserer Lieferanten eintreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.

5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aber nur, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Für Schadensersatzansprüche wegen Verzug gilt Ziffer 9.

6. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, kann CORMED die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte kann CORMED vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte bleiben unberührt.

 

§4 Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Werk. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und etwaige öffentliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Zusätzliche Kosten, die durch Service und/oder Express- und Notfalllieferungen anfallen, sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.

2. Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Auftragseingangs gültigen CORMED Preisen ausgeführt. Diese Preise sind nur bindend, wenn Lieferung oder Leistung durch CORMED innerhalb von zwei Monaten nach Auftragseingang zu erfolgen hat; andernfalls gelten die bei Lieferung oder Leistungen gültigen CORMED-Preise. Konsignationsware wird zu den am Tag der Lagerentnahme gültigen CORMED-Preisen berechnet.

3. CORMED kann Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen.

 

§5 Zahlungsbedingungen

1. Alle Zahlungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Kunden werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet. Wechsel und Schecks werden von CORMED nur erfüllungshalber und nur aufgrund besonderer Vereinbarungen, sowie für CORMED kosten- und spesenfrei angenommen.

2. Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen (§ 288 Abs.2 BGB). Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

3. Wenn die Zahlungsbedingungen schuldhaft nicht eingehalten werden, ist CORMED dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, ist CORMED berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn CORMED nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird.

 

§6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages eines bindend vereinbarten Liefertermins, soweit sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, sind diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns im Sinne von §950 BGB, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

 

§8 Ansprüche bei Mängeln

1. Soweit die von CORMED gelieferten Produkte und von ihr ausgeführte Leistungen mit Mängeln behaftet sind, wird CORMED gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen nach §8 nach eigener Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen.

2. Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Lieferung durch den Kunden zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden besteht nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Mängel nicht innerhalb von acht (8) Tagen ab Lieferung mindestens in Textform (E-Mail) bei CORMED eingegangen sind; das gleiche gilt für die Beanstandung versteckter, nicht arglistig verschwiegener Mängel, die nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Entdeckung eingegangen sind. Mängelansprüche verjähren jedoch spätestens mit Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Lieferung. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 445b BGB bleiben jedoch unberührt.

3. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Regelungen unter §9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

4. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen bestehen die gleichen Ansprüche bei Mängeln wie für die ursprünglich gelieferten Produkte, jedoch nur bis zum Ablauf der für diese geltende Verjährungsfrist.

5. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, und hätte der Kunde dies bei Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er CORMED alle Aufwendungen zu ersetzen, die CORMED durch die unberechtigte Rüge entstanden sind.

§9 Haftung für Schäden

1. Die Haftung von CORMED – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die von CORMED, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) leicht fahrlässig herbeigeführt wurden.

2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von CORMED der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

3. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

4. Schadensersatzansprüche aus zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die sich aus den Absätzen 1 ,2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht, soweit CORMED
a) einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
b) eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. für das Vorhandensein eines Leistungserfolgs übernommen hat,
c) im Falle des Verzuges, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart wurde.

5. Für Mietverträge gilt Folgendes: Eine verschuldensunabhängige Haftung von CORMED für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gem. § 536a BGB ist ausgeschlossen.

6. Der Kunde stellt CORMED von allen Schadensersatzpflichten – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei, die dadurch entstehen, dass er die von CORMED gelieferten Produkte weiterverkauft hat und im Rahmen dieses Weiterverkaufs CORMED oder Dritten dadurch Schäden entstehen, dass die gelieferten Produkte unsachgemäß transportiert, gelagert oder verwendet werden. Diese Freistellung bezieht sich auch auf Schäden, die CORMED oder Dritten dadurch entstehen, dass der Kunde den auf ihn entfallenden gesetzlichen Informations- und Meldepflichten nicht nachkommt.

 

§10 Einmalprodukte

1. Von CORMED vertriebene Einmalprodukte würden durch Resterilisierung und Wiederaufbereitung die Spezifikationen der Produkte geändert, was die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen kann. Diese Produkte sind daher aus unserer Sicht zur Wiederverwendung nicht geeignet. CORMED warnt daher wegen der damit verbundenen Risiken ausdrücklich vor der Wiederverwendung von Einmalprodukten.

2. Sollte der Kunde entgegen der vorstehenden Warnung Einmalprodukte wiederverwenden, so erfolgt dies ausschließlich auf eigene Gefahr. CORMED ist für Schäden, welche aufgrund der Wiederverwendung von Einmalprodukten entstehen, nicht haftbar. Der Kunde stellt CORMED von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus oder in Zusammenhang mit der Resterilisierung, Wiederaufbereitung und/oder Wiederverwendung von Einmalprodukten einschließlich der in diesem Zusammenhang entstandenen oder zukünftig entstehenden Rechtsverteidigungskosten frei.

 

§11 Informations- und Mitwirkungspflichten

1. Der Kunde stellt sicher, dass er CORMED jederzeit diejenigen Informationen über die verkauften Produkte und deren Nutzer zur Verfügung (z.B. Produktbezeichnung, Seriennummer, Name des Nutzers) stellen kann, die für CORMED notwendig sind, um den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden oder zukünftigen gesetzlichen Meldepflichten zu genügen.

2. Damit CORMED diesen Meldepflichten nachkommen kann, informiert der Kunde CORMED unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, schriftlich über alle ihm bekannt gewordenen Produktrisiken und/oder Funktionsstörungen. Vorkommnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 MPSV die zum Tode eines Patienten, Anwenders oder Dritten geführt haben, sind CORMED unverzüglich mitzuteilen.

3. Der Kunde unterstützt CORMED bei den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen der Produktbeobachtung (korrektive Maßnahmen, Rückruf, Maßnahmenempfehlung) in Bezug auf die vom Kunde bei CORMED gekauften Produkte, indem er CORMED auf eigene Kosten die notwendigen Informationen über die verkauften Produkte und deren Nutzer zur Verfügung stellt (z.B. Name des Nutzers).

4. Der Kunde stellt darüber hinaus sicher, dass er, insbesondere im Falle des Weiterverkaufs der gelieferten Produkte, seinerseits die auf ihn entfallenden gesetzlichen Meldepflichten erfüllt. Hat der Kunde im Rahmen einer ihn treffenden gesetzlichen Meldepflicht eine Meldung über ein Vorkommnis i.S.d. § 2 Nr. 1 MPSV gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben, so leitet er umgehend eine Durchschrift der Meldung, ggf. zusammen mit der von der Behörde erhaltenen Eingangsbestätigung, an CORMED weiter.

5. Ferner garantiert der Kunde, dass er, insbesondere im Falle des Weiterverkaufs an Dritte, im Besitz der für die jeweilige Verwendungsform der von CORMED gelieferten Produkte (z.B. Implantierung, Weiterverkauf) im Einzelfall nach den anwendbaren gesetzlichen oder gesellschaftsrechtlichen Regelungen notwendigen Erlaubnis oder Einwilligung ist.

 

§12 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag abzutreten.

3. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur statthaft, wenn Ansprüche des Kunden gegen CORMED unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Erfüllungsort ist Rüthen, Gerichtsstand ist Arnsberg.

5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand 01.07.2025